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Studierende, die bereits einen Berufsabschluss - etwa einen Bachelor - in der Tasche haben, können während der weiteren Ausbildung die Kosten einer…

Studierende, die bereits einen Berufsabschluss - etwa einen Bachelor - in der Tasche haben, können während der weiteren Ausbildung die Kosten einer doppelten Haushaltsführung absetzen, so dass unter anderem die Miete für ein Zimmer oder eine Wohnung am Studienort als Werbungskosten anerkannt wird. Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) senkt nun die Hürden für einen Kostenabzug, sofern der Erstwohnsitz noch im Elternhaus liegt: Die BFH-Richter erkannten den separaten Haushalt eines Studenten im Wohnhaus der Eltern steuerlich als Hauptwohnung an - unerheblich war für das Gericht, dass der Student die Wohnräume dort kostenlos nutzen durfte.

Bislang galt die Regel, dass man sich zu mindestens 10 % an den Haushaltskosten am Hauptwohnsitz beteiligen muss. Nur in diesem Fall war die Miete am Studienort absetzbar. Der BFH entschied jedoch, dass die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung bei Einpersonenhaushalten nicht zu prüfen ist, da sie "denknotwendigerweise" gegeben sei. Wer alleine lebt, muss seine Kosten schließlich auch alleine tragen.

Entscheidend für die steuerliche Anerkennung der doppelten Haushaltsführung war, dass der Student einen eigenen Haushalt im Elternhaus eingerichtet hatte: Er hatte dort die obere Etage samt Küche und Bad bewohnt. Zudem war er wirtschaftlich unabhängig von den Eltern und hatte eigene Einnahmen, unter anderem aus einer Tätigkeit an der Uni. Aus diesem Grund spielte es laut BFH keine Rolle, dass die Eltern ihm die Wohnräume kostenlos überlassen hatten.

Hinweis: Erkennt das Finanzamt (FA) eine doppelte Haushaltsführung an, dürfen Studenten die Kosten für ihre Zweitwohnung am Studienort mit höchstens 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abrechnen. Absetzbar sind neben Miete und Nebenkosten auch die Zweitwohnungsteuer sowie die Ausgaben für den Umzug und das Renovieren. Auch die Kosten für eine neue Einrichtung in der Zweitwohnung, z.B. ein Kühlschrank oder Herd, gehören zu den abziehbaren Aufwendungen. Liegt der Gesamtbetrag inklusive Umsatzsteuer unter 5.000 EUR, akzeptiert das FA die Kosten ohne weitere Prüfung.

Wer bedürftige Angehörige finanziell unterstützt, sollte wissen, dass das Finanzamt keine Barzahlungen mehr anerkennt.

Wer bedürftige Angehörige finanziell unterstützt, sollte wissen, dass das Finanzamt keine Barzahlungen mehr anerkennt. Unterhaltspflichtige müssen den Unterhalt über ihre Bank anweisen. Eine Ausnahme bilden aber Sachleistungen, also sogenannter Naturalunterhalt (z.B. mietfreies Wohnen). Da in solchen Fällen kein Geld fließt, kann der Wert der Sachleistung oder zumindest ein Teil davon unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne dieses Überweisungserfordernis abgesetzt werden.

Hinweis: Im Jahr 2025 konnten Unterhaltsaufwendungen bis zu 12.096 EUR als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden - pro Monat also 1.008 EUR. Für 2026 ist der Höchstbetrag auf 12.348 EUR angestiegen. Zusätzlich abziehbar sind übernommene Basisbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung.

Steuerlich anerkannt werden beispielsweise Unterhaltsleistungen an Kinder und Enkelkinder, für die es kein Kindergeld und keine Kinderfreibeträge mehr gibt. Voraussetzung: Die unterstützte Person ist bedürftig und hat keine bzw. nur geringe Einkünfte oder Bezüge. Eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers über 624 EUR im Jahr mindern den abzusetzenden Höchstbetrag. Zudem darf das Vermögen des Empfängers nicht mehr als 15.500 EUR betragen - dies gilt als sogenanntes Schonvermögen.

Zahlungen über Zahlungsdienstleister auf ein Bankkonto der unterstützten Person werden vom Finanzamt (FA) weiterhin anerkannt. Eine Überweisung per E-Wallet-App an eine Mobilfunknummer oder eine E-Mail-Adresse des Unterhaltsempfängers wird hingegen nicht akzeptiert, da sich hier die Identität des Empfängers nicht eindeutig zuordnen lässt.

Wer Unterhalt zahlt, sollte Belege wie Buchungsbestätigungen oder Kontoauszüge gut aufbewahren. Die Nachweise müssen jedoch nicht direkt der Steuererklärung beigelegt werden; es genügt, wenn sie dem FA auf Anforderung nachgereicht werden.

Eine Vereinfachungsregelung gilt nach wie vor: Ohne Nachweis können Steuerzahler ihre Unterhaltsleistungen bis zum Höchstbetrag absetzen, wenn ihr erwachsenes Kind (über 25 Jahre) noch im gemeinsamen Haushalt lebt. Das FA benötigt in diesem Fall lediglich die Angabe über die Einnahmen des Kindes in der Anlage Unterhalt. Dies gilt auch, wenn der Nachwuchs wegen der Ausbildung oder des Studiums auswärts wohnt. Nur wenn das Kind heiratet und mit dem Partner in eine eigene Wohnung zieht, gehört es nicht mehr zum Haushalt der Eltern. In diesem Fall müssen die Aufwendungen für den Unterhalt nachgewiesen werden.

Viele Tätigkeiten in Vereinen oder Gemeinden werden nicht gegen Entgelt erbracht, sondern als Ehrenamt ausgeübt.

Viele Tätigkeiten in Vereinen oder Gemeinden werden nicht gegen Entgelt erbracht, sondern als Ehrenamt ausgeübt. Dafür braucht es Menschen, die bereit sind, sich für die Gemeinschaft zu engagieren. Für manche Tätigkeiten erhält man allerdings eine Erstattung der durch das Ehrenamt entstehenden Aufwendungen. Im Steuerrecht gibt es die Ehrenamtspauschale, durch die ein bestimmter Teil dieser Erstattung steuerfrei bleibt. Doch was gilt, wenn jemand mehrere Ehrenämter ausübt? Erhöht sich dann die Pauschale? Das Finanzgericht Sachsen (FG) musste sich mit dieser Frage befassen.

Die Klägerin wurde zusammen mit ihrem Mann zur Einkommensteuer veranlagt. Sie war ehrenamtliche Ortsvorsteherin des Ortsteils A der Gemeinde B und zugleich Mitglied des Ortschaftsrats. Hierfür erhielt sie eine Aufwandsentschädigung von insgesamt 5.152 EUR. Das Finanzamt berücksichtigte davon lediglich 2.496 EUR als steuerfrei und den Rest als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die gezahlte Aufwandsentschädigung fällt grundsätzlich unter die Ehrenamtspauschale, da sie aus öffentlichen Mitteln stammt. Der Klägerin entstanden als Ortsvorsteherin jedoch keine nachweisbaren Aufwendungen in Höhe der erhaltenen Entschädigung. Ob die Entschädigung den tatsächlichen Aufwand des Empfängers übersteigt, bemisst sich danach, ob Personen in gleicher dienstlicher bzw. ehrenamtlicher Stellung im Durchschnitt der Jahre Aufwendungen etwa in Höhe der Aufwandsentschädigung erwachsen.

Nach diesen Grundsätzen war die im Streitjahr 2020 gezahlte Aufwandsentschädigung von 200 EUR monatlich, also 2.400 EUR jährlich, als steuerfrei zu behandeln. Das Finanzamt hatte sogar einen höheren Betrag berücksichtigt, was das FG allerdings nicht zuungunsten der Klägerin korrigieren durfte. Ein noch höherer steuerfreier Betrag war jedoch nicht gerechtfertigt. Die Tätigkeit als Ortschaftsrätin begründete keinen zusätzlichen Anspruch auf eine weitere steuerfreie Entschädigung. Die Doppelfunktion führt daher nicht zu einer kumulativen Anwendung der Steuerfreibeträge für Ortsvorsteher und für Ortschaftsräte.

Bei einer privaten Rentenversicherung können Sie oft wählen, ob Sie sich den Versicherungsbetrag auf einmal auszahlen lassen oder eine monatliche…

Bei einer privaten Rentenversicherung können Sie oft wählen, ob Sie sich den Versicherungsbetrag auf einmal auszahlen lassen oder eine monatliche Rente beziehen möchten. Bei dieser Entscheidung sollten Sie nicht nur die steuerlichen Auswirkungen im Blick haben, sondern auch Ihren tatsächlichen Finanzbedarf: Benötigen Sie das Geld sofort oder ist ein regelmäßiges Einkommen in der Zukunft sinnvoller? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hatte sich mit der Frage zu befassen, wie eine solche Rentenauszahlung steuerlich zu behandeln ist.

Die Klägerin erzielte im Jahr 2023 Einkünfte aus mehreren Rentenversicherungen. Darunter war auch eine monatlich gezahlte private Rente, deren in 2003 geschlossener Versicherungsvertrag entweder eine lebenslange Altersrente oder eine einmalige Kapitalauszahlung vorsah. Zu Rentenbeginn im Jahr 2022 entschied sich die Klägerin für die lebenslange monatliche Rente. Gegen den in 2024 ergangenen Steuerbescheid legte sie Einspruch ein. Sie war der Ansicht, dass die Rente nicht mit einem Ertragsanteil von 18 %, sondern als Kapitaleinkünfte besteuert werden müsse.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Rente wurde zu Recht als sonstige Einkünfte und nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigt. Bei der Rente der Klägerin handele es sich um eine Leibrente, deren Auszahlung vom Lebensalter der Klägerin abhängig sei. Durch die Ertragsanteilsbesteuerung werde die Klägerin mit allen Steuerpflichtigen gleichgestellt, die einen Kapitalwert - unabhängig davon, ob dieser aus versteuertem oder unversteuertem Einkommen stamme - bis zum Lebensende verrenten ließen.

Zwar erfülle die Rente im Wesentlichen die Voraussetzungen der Besteuerung als Kapitalvermögen, jedoch führe die Entscheidung der Klägerin zugunsten einer Verrentung und damit gegen eine einmalige Kapitalauszahlung dazu, dass die Vorschriften über Kapitaleinkünfte nicht anwendbar seien. Daher sei die Rente jährlich mit ihrem Ertragsanteil zu besteuern.

Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen im Inland einen doppelten Haushalt unterhalten, dürfen die Kosten für ihre Beschäftigungswohnung…

Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen im Inland einen doppelten Haushalt unterhalten, dürfen die Kosten für ihre Beschäftigungswohnung (Zweitwohnung) mit höchstens 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abziehen. Unter diesen Abzug fallen beispielsweise Mietzahlungen, Nebenkosten, Pkw-Stellplatzmieten sowie Reinigungs- und Renovierungskosten.

Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass es für die Absetzbarkeit von Zweitwohnungskosten bei Ehepaaren von zentraler Bedeutung ist, wer den Mietvertrag abgeschlossen hat. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein zusammen veranlagtes Ehepaar geklagt. Die Ehefrau hatte aus beruflichen Gründen eine doppelte Haushaltsführung unterhalten und wollte die Kosten ihrer Zweitwohnung als Werbungskosten absetzen. Der Haken an der Sache: Der Mietvertrag für diese Wohnung war allein von ihrem Ehemann unterzeichnet worden; er hatte auch die Miete einschließlich der Nebenkosten von seinem Konto gezahlt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass die Ehefrau die Kosten der Zweitwohnung nicht als Werbungskosten absetzen darf, da sie diese nicht selbst getragen hatte. Der Ehemann hatte die Miete als Mieter und somit Schuldner auf eigene Rechnung geleistet; es lag kein abgekürzter Zahlungsweg vor.

Hinweis: Der BFH erklärte zudem, dass auch Mietzahlungen von einem gemeinsamen Ehegattenkonto nicht absetzbar sind, wenn der Schuldner der Miete derjenige Ehepartner ist, der keine doppelte Haushaltsführung unterhält. In der Praxis sollte daher unbedingt darauf geachtet werden, dass ein Mietverhältnis für eine Zweitwohnung nur von demjenigen Ehepartner eingegangen wird, der die Kosten später auch absetzen will.

Wer mit einer Einspruchsentscheidung seines Finanzamts (FA) nicht einverstanden ist, kann Klage vor dem Finanzgericht (FG) erheben - die Frist hierfür…

Wer mit einer Einspruchsentscheidung seines Finanzamts (FA) nicht einverstanden ist, kann Klage vor dem Finanzgericht (FG) erheben - die Frist hierfür beträgt einen Monat ab Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Der maßgebliche Bekanntgabezeitpunkt wird von der Abgabenordnung (AO) bei inländischer Postversendung am vierten Tag nach Aufgabe des Schriftstücks zur Post angenommen, sofern er nicht zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich zugegangen ist.

Dass diese sogenannte Bekanntgabefiktion der AO nicht in Stein gemeißelt ist, zeigt ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Im zugrunde liegenden Fall hatte das FG Münster eine Klage zunächst als verfristet abgewiesen, da sie außerhalb der (mit Bekanntgabefiktion berechneten) Klagefrist eingegangen war. Die Klägerseite hatte hiergegen vorgetragen, dass deren Prozessbevollmächtigter die Einspruchsentscheidung tatsächlich erst sechs Tage nach dem Versanddatum erhalten hatte und sich die Klagefrist ausgehend von diesem späteren Termin berechnen müsse. Sie verwiesen auf einen unzuverlässigen privaten Postdienstleister und waren der Ansicht, dass ihre Klage daher noch fristgerecht eingegangen sei.

Der BFH beleuchtete die Zustellprozesse des vom FA beauftragten privaten Postdienstleisters und kam zu dem Ergebnis, dass berechtigte Zweifel an einer Bekanntgabe im Rahmen der Bekanntgabefiktion bestünden. In dem Gewerbegebiet, in dem das Büro des Prozessbevollmächtigten belegen war, hatte der private Postdienstleister seine Post regelmäßig nur von Dienstag bis Freitag zugestellt. Allein die Post für die Samstagszustellung wurde ausnahmsweise standardmäßig am darauffolgenden Montag zugestellt. Insoweit war nicht sichergestellt gewesen, dass die von dem Dienstleister an einem Freitag beim FA abgeholte Einspruchsentscheidung zuverlässig innerhalb der (damals noch dreitägigen) Bekanntgabefiktion zuging.

Der private Postdienstleister hatte nach dem festgestellten Geschehensablauf nicht sicherstellen können, dass in der im Gewerbegebiet belegenen Adresse die am Freitag vom Kunden aufgegebene oder abgeholte Post mit einer 95-prozentigen Wahrscheinlichkeit innerhalb von drei Tagen ausgeliefert wurde; diese Prozentgrenze ist in der Post-Universaldienstleistungsverordnung festgelegt. Angesichts eines solchen strukturellen Zustellungsdefizits war die Bekanntgabevermutung nach Gerichtsmeinung entkräftet. Für die Fristberechnung galt somit der spätere tatsächliche Bekanntgabetag, so dass die Klage noch fristgerecht erhoben worden war.

Hinweis: Gilt eine Klagefrist zunächst als versäumt, kann es sich also mitunter lohnen, einen Blick auf die Zustellungsabläufe bei den eingeschalteten Postdienstleistern zu werfen. Auf diese Weise kann vor Gericht möglicherweise glaubhaft gemacht werden, dass die Bekanntgabe tatsächlich erst verspätet erfolgt war und die Klagefrist somit gewahrt ist.

In Zeiten fortschreitender Elektromobilität kommen auch Arbeitnehmer immer häufiger mit einem E-Auto zur Arbeit.

Pauschalen erstatten

In Zeiten fortschreitender Elektromobilität kommen auch Arbeitnehmer immer häufiger mit einem E-Auto zur Arbeit. Arbeitgeber können ihnen hier einen besonderen Benefit bieten, indem sie ihnen auf dem Firmengelände kostenlos Ladestationen und Strom zum Aufladen zur Verfügung stellen.

Arbeitnehmer können sowohl ihre privaten E-Autos als auch ihre privat mitgenutzten E-Dienstwagen lohnsteuerfrei beim Arbeitgeber auftanken - der kostenlos überlassene Ladestrom ist kein geldwerter Vorteil. Wichtig ist aber, dass die Ladesäule ortsfest auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens steht und der Ladevorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

Nutzt der Arbeitnehmer zum Aufladen seinen privaten Strom zu Hause, gilt folgende Unterscheidung: Stromkostenerstattungen des Arbeitgebers für das Aufladen privater E-Autos sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Erstattungen für das Aufladen privat mitgenutzter E-Dienstwagen konnten bislang hingegen vom Arbeitgeber über lohnsteuerfreie Pauschalen (zwischen 15 und 70 EUR pro Monat) steuerfrei erstattet werden. Das Bundesfinanzministerium hat diese Pauschalen nun mit Wirkung ab 2026 gestrichen. Wollen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern privaten Ladestrom für E-Dienstwagen erstatten, ist nun die folgende, aufwendigere Berechnung nötig:

  • Schritt 1 (Strommenge ermitteln): Zunächst muss der Arbeitnehmer die verbrauchte Strommenge mittels eines gesonderten statischen oder mobilen Stromzählers ermitteln (z.B. an Wallbox oder im Fahrzeug).
  • Schritt 2 (Strompreis ermitteln): Zur Ermittlung der Kosten muss dann in der Regel der individuelle (feste) Strompreis herangezogen werden, der laut Vertrag des Arbeitnehmers mit dem Stromanbieter gilt (kWh-Einkaufspreis zuzüglich des anteiligen Grundpreises). Bei dynamischen Stromtarifen dürfen die durchschnittlichen monatlichen Kosten je kWh samt Grundpreis zugrunde gelegt werden. Nutzt der Arbeitnehmer den Strom aus seiner privaten Photovoltaik-Anlage, darf ebenfalls auf den vertraglichen Stromkostentarif des Arbeitnehmers abgestellt werden.

Zur Vereinfachung dürfen in allen Fällen auch die Gesamtdurchschnittsstrompreise für private Haushalte zugrunde gelegt werden, die das Statistische Bundesamt halbjährlich veröffentlicht. Maßgeblich ist der (auf volle Cent abgerundete) Wert, den das Bundesamt inklusive Steuern, Abgaben und Umlagen für einen Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh angibt. Für 2025 liegt dieser Wert bei 0,34 EUR pro kWh.

Bei der Übertragung von Immobilien muss in Deutschland eine Grunderwerbsteuer zwischen 3,5 % und 6,5 % gezahlt werden - der Prozentsatz variiert je…

Bei der Übertragung von Immobilien muss in Deutschland eine Grunderwerbsteuer zwischen 3,5 % und 6,5 % gezahlt werden - der Prozentsatz variiert je nach Bundesland. Werden Immobilien vererbt, ist der Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch einen Miterben zur Teilung des Nachlasses allerdings von der Grunderwerbsteuer ausgenommen. Der Erwerb eines Miterben von einer Erbengemeinschaft soll grunderwerbsteuerlich im Ergebnis genauso behandelt werden wie der (ebenfalls steuerbefreite) Immobilienerwerb durch einen Alleinerben oder Vermächtnisnehmer. Über die Steuerfreistellung soll eine Doppelbelastung mit Grunderwerb- und Erbschaftsteuer vermieden werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Übertragung eines Grundstücks von einer Erbengemeinschaft auf eine Personengesellschaft bei Teilung des Nachlasses nur anteilig von der Grunderwerbsteuer befreit ist - und zwar zu dem Anteil, zu dem ein Miterbe an der erwerbenden Personengesellschaft beteiligt ist. Die Steuerbefreiung ist nach dem Urteil jedoch insoweit nicht zu gewähren, als sich der Anteil des Miterben an der Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks vermindert.

Hinweis: Um bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft den Anfall der Grunderwerbsteuer zu vermeiden, empfiehlt es sich, frühzeitig steuerfachkundigen Rat einzuholen. In der steuerlichen Praxis lauern viele Fallstricke, die ohne fundierte steuerrechtliche Einordnung häufig nicht erkannt werden können.

Wenn ein Gewerbebetrieb Immobilien in seinem Betriebsvermögen hält, kann er seine als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer von seinem für die…

Wenn ein Gewerbebetrieb Immobilien in seinem Betriebsvermögen hält, kann er seine als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer von seinem für die Gewerbesteuer relevanten Gewerbeertrag abziehen. Reine Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können alternativ eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung vornehmen, d.h. sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung in vollem Umfang vermieden wird.

Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung bietet Grundstücksunternehmen einen erheblichen Steuervorteil und ist in der Praxis von großer Bedeutung. Sie soll eine Gleichbehandlung mit der – nicht der Gewerbesteuer unterliegenden - Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz im Privatvermögen herstellen.

Hinweis: Damit die erweiterte Kürzung beansprucht werden kann, dürfen Grundstücksunternehmen neben der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes aber nur eng definierte Nebentätigkeiten ausüben.

Um die Wohnraumüberlassung an Ukraine-Flüchtlinge steuerlich nicht auszubremsen, haben die obersten Finanzbehörden der Länder nun eine Billigkeitsmaßnahme für Grundstücksunternehmen getroffen: Vermieten sie möblierte Wohnungen an diese Kriegsflüchtlinge, steht diese Tätigkeit einer erweiterten Gewerbesteuerkürzung nicht entgegen. Die Finanzämter sollen für derartige, bis zum 31.12.2026 erzielte Einnahmen nicht prüfen, ob die Vermietung möglicherweise eine schädliche gewerbliche Tätigkeit sein könnte.

Darüber hinaus dürfen Grundstücksunternehmen auch entgeltlich Nahrungsmittel, Hygieneartikel und Kleidung für Ukraine-Flüchtlinge bereitstellen. Wichtig ist jedoch, dass die so erzielten Erträge unmittelbar aus Vertragsbeziehungen zu den Mietern resultieren und nicht höher als 5 % der Grundbesitzeinnahmen ausfallen. Eine solche Nebentätigkeit darf bis 2026 zudem auch dann ohne gewerbesteuerlichen Nachteil erbracht werden, wenn das Grundstücksunternehmen seinen Wohnraum an juristische Personen des öffentlichen Rechts vermietet und die darin wohnenden Kriegsflüchtlinge daher nur mittelbare Mieter sind.

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz erlaubt Unternehmern mit geringen Jahresumsätzen, ihre Leistungen ohne Umsatzsteuerausweis…

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz erlaubt Unternehmern mit geringen Jahresumsätzen, ihre Leistungen ohne Umsatzsteuerausweis zu erbringen. Häufig stellt sich dabei die Frage, ob die Inanspruchnahme dieser Regelung in bestimmten Konstellationen missbräuchlich erfolgt oder ob eine bestimmte steuerliche Gestaltung zulässig ist. Das Finanzgericht Münster (FG) hat hierzu wichtige Klarstellungen getroffen und zeigt, wann eine Aufspaltung als nicht missbräuchlich zu beurteilen ist.

Im Besprechungsfall führten beide Ehegatten jeweils ein eigenes Einzelunternehmen im Bereich Grabpflege und Grabgestaltung. Obwohl sie unter ihrem jeweils eigenen Namen auftraten, separat abrechneten und beide - neben gemeinsamen - auch eigene Kunden hatten, nutzten sie dieselbe Anschrift, Telefonnummer und teilweise dieselben Arbeitsmittel. Aufgrund dieser organisatorischen Überschneidungen ging das Finanzamt von einer künstlichen Aufspaltung aus und verweigerte die Anwendung der Kleinunternehmerregelung, da es darin den Versuch sah, die Umsatzgrenze nicht zu überschreiten.

Das FG folgte der Auffassung des Finanzamts nicht. Es betonte, dass allein das Bestreben, Steuern zu sparen, eine Gestaltung nicht automatisch missbräuchlich macht, sofern auch außersteuerliche Gründe bestehen. Diese lagen hier vor: Die Ehefrau benötigte wegen der Betreuung ihrer behinderten Kinder flexible Arbeitszeiten und konnte körperlich schwere Arbeiten nicht ausführen, weshalb ihr Ehemann diese übernahm. Die Arbeitsteilung beruhte folglich auf familiären und gesundheitlichen Gründen, nicht auf rein steuerlichen Motiven.

Das Gericht stellte klar, dass dieselbe Anschrift, ein gemeinsam genutztes Arbeitszimmer und ein zum Teil identischer Kundenkreis bei Ehepaaren noch nichts über ein einheitliches Unternehmen aussagen. Maßgeblich sei allein das Auftreten nach außen. Da beide Ehegatten nach außen eigenständig auftraten und unter eigenem Namen tätig waren, sah das FG hier zwei getrennte Unternehmen vorliegen.

Missbrauch liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn Umsätze gezielt und künstlich aufgespalten werden, um die Kleinunternehmergrenze nicht zu überschreiten. Dafür gab es im Besprechungsfall jedoch keine Hinweise. Die Aufspaltung beruhte auf nachvollziehbaren persönlichen Gründen. Das FG bestätigte daher trotz steuerlicher Vorteile die Zulässigkeit zweier getrennter Betriebe. Eine Bündelung ihrer Tätigkeiten ist für Ehepaare nicht verpflichtend, eine Steueroptimierung bleibt erlaubt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweis: Die Umsatzgrenze für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung wurde in den letzten Jahren zweimal erhöht: ab 2020 von zuvor 17.500 EUR auf 22.000 EUR und ab 2025 auf 25.000 EUR.